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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regenwasser-Systemtechnik GmbH vom 13.08.2003


Unsere AGB zum herunterladen
  • aktuelle Fassung:
    Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 13.08.2003 (.txt)
    Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 13.08.2003 (.pdf)
  • frühere Fassungen:
    keine
    • 1. ALLGEMEINES
      • a) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
      • b) Bei Einfuhr unserer Erzeugnisse innerhalb der EG haftet der Besteller für die ordentliche und lückenlose umsatzsteuerliche Abwicklung.
      • c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • 2. ANGEBOTE, PREISE, BESTELLUNGEN
      • a) Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend.
      • b) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Mündliche Angebote sowie alle Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Anstelle dieser kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten. Muster gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringe Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen, desgleichen nicht geringfügige Farbschwankungen.
      • c) Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist. Die Preise verstehen sich, soweit sie nicht anders geregelt wurden, bei Warenlieferung ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart(z.B. Expressgut, Eilgut) gehen zu dessen Lasten.
    • 3. LIEFERUNG
      • a) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum bzw. die Bereitstellung der Ware im Werk oder Auslieferungslager.
      • b) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Werden uns Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen(z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
      • c) Sperrfristen Die von uns angegebenen Lieferzeiten, die nach bestem Vermögen eingehalten werden, sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir sind verpflichtet, solche Hindernisse dem Besteller unverzüglich mit zuteilen.
      • d) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
      • e) VersandLieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Verpackung und Versandart von uns nach dem besten Ermessen ausgewählt. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich oder auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Ware wird nur auf ausdrückliches und schriftliches Verlangen des Bestellers auf seinen Namen und auf seine Rechnung gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Bei besonderer Versandvorschrift des Bestellers (z.B. Express, Eilgut, Eilpost, Spedition usw.) trägt dieser die damit verbundenen Mehrkosten. Nicht berechnete Spezialverpackungen (auch Paletten) bleiben Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist verpflichtet, diese Verpackung sorgfältig zu lagern und bei der Beladung zum Zweck der Rückholung kostenfrei mitzuwirken. Verlangt der Besteller einen Abliefernachweis für bestellte Ware, hat er die Nachforschungsgebühren zu tragen, sofern die Ware ordnungsgemäß beim Empfänger angeliefert wurde.
      • f) Bei Lieferung frei Baustelle werden für schwere Lkw befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Mehrkosten, Schäden und Ablageverzögerungen, die wegen nicht befahrbarer Anfuhrwege entstanden sind, gehen zu Lasten des Käufers.
      • g) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
      • h) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, beginnt die Lieferfrist mit Beseitigung der Unklarheiten. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferungen und Lieferfristen gilt nur unter der Voraussetzung eines unverschuldet ungestörten Fabrikationsvorganges(z.B. nicht bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung) sowie rechtzeitiger und vollständiger Selbstlieferung, um die wir uns nach allen Kräften bemühen werden. Die genannten Störungen geben uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage. Ist die Störung nur vorübergehender Natur, verlängern sich die Lieferfristen, sofern wir nicht den Rücktritt ausdrücklich erklären. Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsverhältnis und unberücksichtigt einer Verjährung, können wir die Lieferung zurückbehalten.
      • i) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und rechtzeitigen Materialleistungen, soweit solche vereinbart worden sind.
      • j) Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.
    • 4. ZAHLUNG
      • a) Sämtliche Zahlungen sind in der Währung der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Unsere Vertreter sind zur Abnahme von Zahlungen nicht berechtigt.
      • b) Zahlungen sind fällig innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Bei Vorauskasse, Nachnahme oder Bankeinzug werden 3% Skonto eingeräumt. Bei Rechnungswerten bis 150,00 EURO ist ein Skontoabzug nicht zulässig.
      • c) Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Sie gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung. Dadurch begründete Kosten (z.B. Diskont- und Wechselspesen) gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
      • d) Wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn hierüber Wechsel oder Schecks angenommen wurden. In diesem Falle sind wir außerdem berechtigt, auch bezüglich aller anderen Lieferungen und Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist für die Leistung fälliger Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Ferner sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch vorhandene Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Letzteres geschieht im Zweifel in Ausübung unseres Eigentumsvorbehalts und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn wir seine Gegenforderungen schriftlich anerkannt haben oder wenn diese rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur berechtigt, soweit diese auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruhen.
      • e) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verlangen.
    • 5. EIGENTUMSVORBEHALT
      • a) Bis zum Ausgleich aller Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, bleibt die Ware in unserem Eigentum.
      • b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
      • c) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsggrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung der Gesamtforderung an uns ab. Er bleibt zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.
      • d) Zu weitergehenden Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung und Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Er hat den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zur Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Besteller.
      • e) Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das Verbindlichkeiten hieraus für uns erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Eigentums- oder Mieteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
      • f) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware einschließlich der an uns in Voraus abgetretenen Forderung des Bestellers an seine Abnehmer unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
    • 6. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
      • a)Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beginnt mit dem Datum unserer Lieferung. Abweichende Regelungen richten sich nach unserem Angebot.
      • b) Beanstandungen und Reklamationen können wir nur berücksichtigen, wenn sie innerhalb 10 Tagen nach Ankunft der Ware, und zwar vor deren Verarbeitung, zur Post gegeben und bei uns schriftlich geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach Lieferung der Ware, geltend gemacht werden.
      • c) Bei begründeter Mängelrüge - wobei für die Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nebst Ablehnungsandrohung berechtigt, Minderung oder Wandlung(Rücktritt vom Vertrag) zu erklären. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden.
    • 7. HÖHE UNSERES SCHADENERSATZES
      • a) Soweit wir berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens 25% des Rechnungswertes zzgl. der gesetzlichen MWSt., es sei denn der Kunde weist nach, daß unser Schaden niedriger ist.
      • b) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art und aus welchen Rechtsgrund, z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, aus unserer Beratung, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen in jedem Falle ausgeschlossen.
      • c) Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, daß sich die von uns gelieferte Ware für die beabsichtigten Verwendungszwecke eignet.
    • 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
      • a) Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist das für den Sitz der Regenwasser Systemtechnik GmbH zuständige Gericht.
      • b) Teilungswirksamkeit Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam werden, so wird davon die Wirksamkeit im übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.